Versorgungsverband Eilenburg-Wurzen
Satzung
über die Versorgung mit
Trinkwasser
(Wasserversorgungssatzung - WVS)
(Vom 14. 09. 2005 )
Aufgrund von § 57 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und der § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 2, 9 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Wasserversorgungsverbandes Eilenburg-Wurzen am 14.09.2005 folgende Satzung beschlossen:
I. T e i l - A l l g e m e i n e s
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Der Versorgungsverband Eilenburg-Wurzen (im folgenden: Verband) betreibt die Wasserversorgung als eine einheitliche öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung). Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der Verband.
(2) Die Wasserversorgung erzielt keine
Gewinne.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen.
(2) Als Wasserabnehmer gelten die Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.
(3) Die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen haben den Zweck, die im Verbandsgebiet angeschlossenen Grundstücke mit Trinkwasser zu versorgen. Öffentliche Wasserversorgungsanlagen sind insbesondere das öffentliche Verteilungsnetz, Hochbehälter und Pumpwerke. Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gehören auch die Hausanschlüsse.
(4) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes
mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des
Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
II. T e i l - A n s c h l u s s u n d B e n u t z u n g
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgung und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 SächsWG und dieser Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht nach Absatz 1 gilt auch für die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(4) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Verband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Dies gilt auch für die Fälle des § 57 Abs. 1 Nummer 3 SächsWG.
(5) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 3 und 4, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch Vereinbarung geregelt.
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder privaten Weg, ein öffentlich-rechtlich gesichertes Leitungsrecht oder dadurch haben, dass das dazwischenliegende Grundstück demselben Eigentümer gehört. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein.
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Bedarf aus dieser zu decken.
(3) Die Anschluss- und Benutzungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 treffen auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
§ 5
Befreiungen
Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtung ist der nach § 4 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss oder die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Versorgung mit Trinkwasser nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
§ 6
Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss den geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Der Verband ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 7
Umfang der Versorgung
Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Der Verband ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange der Verband an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Verband hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Der Verband hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Verband dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 8
Verwendung des Wassers
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verbandes zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der Verband kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei dem Verband vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Verbandes mit Wasserzählern zu benutzen.
(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Verband zu treffen.
§ 9
Unterbrechung des Wasserbezugs
(1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies dem Verband mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer dem Verband für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.
(2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.
§ 10
Einstellung der Versorgung
(1) Der Verband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwider handelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit für Personen und Anlagen abzuwehren,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist der Verband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Verband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Der Verband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
§ 11
Grundstücksbenutzung
(1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung von Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Verband zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Verbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 12
Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
Verbandes den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 22 genannten
Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen
Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser
Satzung, insbesondere zum Ablesen oder zum Ermitteln der Grundlagen für die
Gebührenbemessung erforderlich ist.
III. T e
i l - H a u s a n s c h l ü s s e,
A n l a g e d e s A n s c h l u s s n e h m e r s
u n d M e s s e i n r i c h t u n g e n
§ 13
Hausanschlüsse
(1) Hausanschlüsse (§ 2 Abs. 4) werden ausschließlich von dem Verband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderungen werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von dem Verband bestimmt. Jedes Grundstück erhält einen Hausanschluss. Der Verband stellt die für den erstmaligen Anschluss notwendigen Hausanschlüsse bereit.
(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann der Verband den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Hausanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
(4) Der Verband kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Hausanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen.
(5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.
§ 14
Aufwendungsersatz
(1) Den Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlüsse hat der Anschlussnehmer zu tragen, soweit die Maßnahmen vom Anschlussnehmer zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile erwachsen. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Anschlussnehmer trägt ferner die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung weiterer, vorläufiger oder vorübergehender Hausanschlüsse. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Der Aufwendungsersatz wird auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen ermittelt. Zu den Kosten nach den Absätzen 1 und 2 gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
(4) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Herstellung des Hausanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
(5) Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 15
Anlage des Anschlussnehmers
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Verbandes - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlageteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den Verband oder ein von dem Verband zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Der Verband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Verbandes zu veranlassen.
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z. B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
§ 16
Inbetriebsetzung der Anlage des
Anschlussnehmers
(1) Der Verband oder dessen Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei dem Verband über das Installationsunternehmen zu beantragen.
§ 17
Überprüfung der Anlage
des Anschlussnehmers
(1) Der Verband ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder
erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Verband berechtigt, den
Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben
ist er dazu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch
deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Verband keine Haftung
für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer
Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben
darstellen.
§ 18
Technische Anschlussbedingungen
Der Verband ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den
Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage
festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien
Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des
Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten
Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter
Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Verbandes
abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der
Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 19
Messung
(1) Der Verband stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Wassermenge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2) Der Verband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Verbandes. Er hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Der Verband ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wassergebührenberechnung zugrunde zu legen.
§ 20
Nachprüfung von Messeinrichtungen
(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 11 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Verband, so hat er diesen vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Verband zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.
§ 21
Ablesung
(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Verbandes möglichst in gleichen Zeitabständen (§ 44 Abs. 3) oder auf Verlangen des Verbandes vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2) Solange der Beauftragte des Verbandes die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf der Verband den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 22
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Der Verband kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine
Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien
Messung möglich ist.
IV. T e i l - B e n u t z u
n g s g e b ü h r e n
§ 23
Erhebungsgrundsatz
Für die Bereithaltung des Wassers und für dessen Verbrauch erhebt der Verband folgende Benutzungsgebühren:
a) eine Gebühr nach dem Zählertarif (§§ 25 - 27), wenn Messeinrichtungen eingebaut sind;
b) eine Gebühr nach dem Pauschaltarif (§§ 28 und 29), wenn
Messeinrichtungen nicht eingebaut sind.
§ 24
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer (§ 2 Abs. 1).
(2) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe
Grundstück haften als Gesamtschuldner.
§ 25
Zählertarif
(1) Beim Zählertarif setzt sich die Gebühr zusammen aus:
a) einer Grundgebühr (§ 26) und
b) einer Mengengebühr (Abs. 2).
(2) Die Mengengebühr nach dem gemessenen Verbrauch (§ 27) beträgt
· für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 1,82 € je Kubikmeter
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer
· für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 1,69 € je Kubikmeter
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer
· ab dem 01.01.2006 1,75 € je Kubikmeter zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer.
(3) Die Wasserzähler werden regelmäßig einmal im Jahr abgelesen.
§ 26
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird unabhängig vom gemessenen Verbrauch für die Vorhaltekosten und zwar gestaffelt nach der Nenngröße der Hausanschlussleitung erhoben. Sie beträgt
· für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 bei Hausanschlüssen mit einer Nenngröße von:
kleiner DN 50 7,16 €/Hausanschluss/Monat
ab DN 50 11,45 €/Hausanschluss/Monat
ab DN 80 14,32 €/Hausanschluss/Monat
ab DN 100 21,48 €/Hausanschluss/Monat
ab DN 150 28,63 €/Hausanschluss/Monat,
· für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 bei Hausanschlüssen mit einer Nenngröße von:
kleiner DN 50 7,16 €/Hausanschluss/Monat
ab DN 50 32,21 €/Hausanschluss/Monat
ab DN 80 53,69 €/Hausanschluss/Monat
ab DN 100 80,78 €/Hausanschluss/Monat
ab DN 150 107,37 €/Hausanschluss/Monat
· und ab dem 01.01.2006 bei Hausanschlüssen mit einer Nenngröße von:
kleiner DN 50 7,16 €/Hausanschluss/Monat
ab DN 50 11,46 €/Hausanschluss/Monat
ab DN 80 14,32 €/Hausanschluss/Monat
ab DN 100 21,48 €/Hausanschluss/Monat
ab DN 150 28,64 €/Hausanschluss/Monat
jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Bei der Ausleihung von Standrohrzählern für Zwecke des vorübergehenden
Anschlusses (§ 8 Abs. 3 Satz 2) beträgt die Grundgebühr bei einer
Ausleihdauer bis 30 Tage pro Tag 5,00 €. Bei längerer Ausleihdauer werden
die Grundgebühren nach Abs. 1 für die Nenngröße ab DN 80 erhoben.
(3) Bei der Berechnung der Grundgebühr nach Abs. 1 und Abs. 2 wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, taggenau abgerechnet. Bei der Berechnung der Grundgebühr nach Abs. 2 wird der Tag, an dem der Standrohrzähler ausgeliehen bzw. abgegeben wird, als voller Tag gerechnet.
(4) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb,
betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer
zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die
Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr
berechnet.
§ 27
Gemessene Wassermenge, Fehler und Ausfall des Wasserzählers
(1) Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche) hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist.
(2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die
nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt,
oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt der Verband den
Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.
§ 28
Pauschaltarif
(1) Wenn Wasserzähler nicht eingebaut sind und § 29 nicht zutrifft, wird die Gebühr pauschal festgesetzt. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
a) aus der Grundgebühr nach § 26 und
b) aus der Mengengebühr nach folgenden Grundstücksnutzungen und Berechnungsgrundlagen:
für Wohngrundstücke pro einwohnermelderechtlich erfassten Person mit 32
m³/Jahr
für Freizeitgrundstücke ohne dauernde Wohnberechtigung mit 43 m³/Jahr
und für Garten- und Waldgrundstücke ohne zum Aufenthalt berechtigten
Gebäuden mit 18 m³/Jahr.
Bei Wohngrundgrundstücken nach Buchstabe b) ist die Zahl der auf dem Grundstück am 1. 1. des Veranlagungszeitraums (§ 30 Abs. 1) mit Haupt- und Nebenwohnsitz einwohnermelderechtlich erfassten Personen maßgebend. Verringert sich die Zahl der auf einem Grundstück wohnenden Personen im Laufe des Jahres, so wird dies auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ermäßigend berücksichtigt. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen. Die Grundsätze der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(2) Für die Höhe der Grundgebühr nach dem Pauschaltarif gilt § 26. Für die Höhe der Mengengebühr nach dem Pauschaltarif gilt § 25 Abs. 2.
§ 29
Gebühren bei Baumaßnahmen
(1) Für Wasser, das bei der Herstellung von Bauwerken nach § 8 Absatz 3 Satz 1 verwendet wird, wird eine Bauwassergebühr nach dem Maßstab der Absätze 2 und 3 erhoben, sofern der Verbrauch nicht durch Wasserzähler festgestellt wird.
(2) Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden für je angefangene 100 m³ umbauten Raum 10 m³ als Pauschalwasserverbrauch zugrunde gelegt. Gebäude mit weniger als 100 m³ umbauten Raum bleiben frei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller und Untergeschosse zugrunde gelegt.
(3) Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Absatz 2 fallen,
werden je angefangene 10 m³ Beton- oder Mauerwerk 4 m³ als pauschaler
Wasserverbrauch zugrunde gelegt. Bauwerke mit weniger als 10 m³ Beton oder
Mauerwerk bleiben frei.
§ 30
Entstehung und Fälligkeit
der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum
(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum), frühestens jedoch mit dem Anschluss an das öffentliche Verteilungsnetz oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung. In den Fällen des § 26 Abs. 2 entsteht die Pflicht, Gebühren zu entrichten, mit dem Tag der Ausleihe.
(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zum Ende des Kalenderjahres; in den Fällen des § 29 mit der Fertigstellung der Baumaßnahme oder dem Einbau eines Wasserzählers bzw. in den Fällen des § 26 Abs. 2 am Tag der Beendigung der Ausleihdauer.
(3) Die Gebühren nach Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz sind zwei Wochen nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. In den Fällen des
Absatzes 2, 2. Halbsatz wird die Gebühr mit der Anforderung fällig.
§ 31
Vorauszahlungen
Jeweils zum 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November
eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche
Gebührenschuld nach den §§ 25, 26 Abs. 1, 28 und 29 zu leisten. Der
Vorauszahlung ist jeweils ein Fünftel der Gebühr des Vorjahres zugrunde zu
legen; Änderungen der Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt eine
Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles
Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebühr geschätzt.
V. T e i l -
A n z e i g e p f l i c h t e n,
O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n,
H a f t u n g
§ 32
Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats sind dem Verband anzuzeigen:
1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstückes mit Nennung des Zählerstandes zum Zeitpunkt des Überganges sowie der Anschrift des künftigen Eigentümers. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern. Anzeigepflichtig ist der Anschlussnehmer.
3. Fertigstellung der Baumaßnahme nach § 29. Anzeigepflichtig ist der Anschlussnehmer.
(2) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle
des Absatzes 1 Nummer 1 der bisherige Gebührenschuldner für die
Wassergebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei dem
Verband entfallen.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,
2. entgegen § 4 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des
Verbandes weiterleitet,
4. entgegen § 13 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht
unverzüglich dem Verband mitteilt,
5. entgegen § 15 Abs. 2 Anlagen nicht unter Beachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,
6. entgegen § 15 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht
entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,
7. entgegen § 15 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt,
dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf
Einrichtungen des Verbandes bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des
Trinkwassers eintreten,
8. entgegen § 19 Abs. 3 den Verlust, die Beschädigung oder die Störung der Messeinrichtungen dem Verband nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nummer 2 SächsKAG handelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 32 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.
§ 34
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Verband aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von dem Verband oder einem seiner Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Verbandes oder eines seiner Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des Verbandes verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Verband ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €.
(4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet der Verband dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.
(5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Der Verband hat den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.
(6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich dem Verband oder,
wenn dieser feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmer mitzuteilen. Leitet
der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er
diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
§ 35
Anordnungsbefugnis des Verbandes
Der Verband kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen
im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter
Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder
entstanden sind. Er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende
Beeinträchtigungen öffentlicher Wasserversorgungsanlagen zu verhindern und
um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für
Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden
sowie um die Funktionsfähigkeit der Wasserversorgungsanlagen
wiederherzustellen.
§ 36
Verjährung von
Schadensersatzansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche der in § 34 bezeichneten Art verjähren entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.
(3) § 34 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 37
Haftung von Wasserabnehmern
und Anschlussnehmern
(1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Nutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 15) zurückzuführen sind.
(2) Der Haftende hat den Verband von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind
Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften
die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.
VI. T e i l - S t e u e r n,
Ü b e r g a n g s - u n d
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 38
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Aufwendungsersätzen oder sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Die Umsatzsteuer wird im jeweiligen Bescheid gesondert ausgewiesen.
§ 39
Unklare Rechtsverhältnisse
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I, S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2003 (BGBl. I S. 2081) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 40
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht aufgrund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2001 nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung vom 10.09.1997 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Eilenburg, den 19.09.2005
gez. Schwuchow
(Verbandsvorsitzender)
Hinweise nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächs-GemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.