Satzung für den Zweckverband Versorgungsverband Eilenburg-Wurzen
Inhaltsübersicht
| I. | Allgemeine Vorschriften |
| § 1 Name und Sitz § 2 Verbandsmitglieder § 3 Verbandsgebiet § 4 Aufgagen des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder § 5 Erbringung von Dienstleistungen |
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| II. | Verfassung und Verwaltung |
| § 6 Verbandsorgane § 7 Zusammensetzung der Verbandversammlung § 8 Geschäftsgang der Verbandsversammlung § 9 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung § 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung § 11 Verwaltungsrat § 12 Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates § 13 Zuständigkeiten des Verwaltungsrates § 14 Verbandsvorsitzender und Stellvertreter § 15 Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden § 16 Betriebsleitung |
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| III. | Wirtschafts- und Haushaltsführung |
| § 17 Wirtschaftsführung § 18 Wirtschaftsplan § 19 Jahresabschluss § 20 Rücklagen |
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| IV. | Schlussbestimmungen |
| § 21 Satzungsänderungen § 22 Ausscheidung von Verbandsmitgliedern § 23 Auflösung des Zweckverbandes § 24 Öffentliche Bekanntmachungen § 25 Entscheidung bei Streitigkeiten § 26 Überleitung von Rechten und Pflichten, Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten |
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 26, 48 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) sowie des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Erleichterung der Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden (SiGrG) vom 18. April 2002 (SächsGVBl S. 140) haben die Städte Bad Düben, Brandis, Eilenburg und Wurzen sowie die Gemeinden Bennewitz, Doberschütz, Falkenhain, Hohburg, Jesewitz, Kossa, Kühren-Burkartshain, Laußig, Machern, Mockrehna, Schönwölkau, Thallwitz und Zschepplin die Neufassung der Verbandssatzung des Versorgungsverbandes Eilenburg-Wurzen in der Fassung des Entwurfes vom 06. April 2004 vereinbart. In der Sitzung am 08.06.2005 hat die Verbandsversammlung des Versorgungsverbandes Eilenburg-Wurzen diesen Satzungsentwurf als vollständigen Neufassung der Verbandssatzung im Wege der Änderung der bisherigen Verbandssatzung nach § 26 Abs. 1 SächsKomZG beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Name und Sitz
| (1) Der Zweckverband führt den Namen „Versorgungsverband Eilenburg-Wurzen“. Er
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Eilenburg. |
§ 2 Verbandsmitglieder
| (1) Verbandsmitglieder sind die Stadt Bad Düben, die Gemeinde Bennewitz, die
Stadt Brandis, die Gemeinde Doberschütz, die Stadt Eilenburg, die Gemeinde
Falkenhain, die Gemeinde Hohburg, die Gemeinde Jesewitz, die Gemeinde Kossa, die
Gemeinde Kühren-Burkartshain, die Gemeinde Laußig, die Gemeinde Machern, die
Gemeinde Mockrehna, die Gemeinde Schönwölkau, die Gemeinde Thallwitz, die Stadt
Wurzen und die Gemeinde Zschepplin. (2) Weitere Gemeinden können dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung. Die Änderung der Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. |
§ 3 Verbandsgebiet
| (1) Das Verbandsgebiet des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Mitglieder,
jeweils einschließlich aller Ortsteile, soweit nicht nachfolgend anders erwähnt. (2) Für das Verbandsmitglied Schönwölkau gehört zum Verbandsgebiet des Zweckverbandes nur das Gebiet des Ortsteils Göritz. (3) Für das Verbandsgebiet Mockrehna gehört zum Verbandsgebiet des Zweckverbandes die Ortsteile Mockrehna mit Gräfendorf, Wildenhain mit Torfhaus, Audenhain und Strelln. (4) Für das Verbandsgebiet Kossa gehören zum Verbandsgebiet die Ortsteile Kossa, Durchwehna und Authausen. |
§ 4 Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder
| (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, der öffentlichen Wasserversorgung gemäß §
57 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz. Der Zweckverband hat in seinem
Verbandsgebiet eine gemeinsame Wasserversorgung einschließlich aller Ortsnetze
zu betreiben, zu unerhalten, die Anlagen im Bedarfsfall zu erweitern und bereits
vorhandene Ortsnetze zu übernehmen; er vorsorgt die Endverbraucher mit
Trinkwasser, das den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen muss. (2) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben kostendeckend und ohne Gewinnerzielungsabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechtes. (3) Die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder zur Wasserversorgung sowie die hiermit verbundenen Aufgaben, insbesondere die Beitrags- und Gebührenhoheit gehen auf den Zweckverband über und werden von diesem wahrgenommen. (4) Der Zweckverband hat das Recht, im Rahmen seiner Aufgaben anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen zu erlassen. Insbesondere hat er die Befugnis, Satzungen für den Anschluss und Benutzungszwang sowie für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen zu erlassen. |
§ 5 Erbringung von Dienstleistungen
| Der Zweckverband hat das Recht mit Gemeinden, Verbänden oder sonstigen öffentlich rechtlichen Körperschaften Zweckvereinbarungen oder Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen abzuschließen, die sich aus der technischen oder kaufmännischen Abwicklung seiner Satzungsaufgaben ergeben, wenn er dadurch kostenmäßig nicht belastet wird. |
II. Verfassung und Verwaltung
§ 6 Verbandsorgane
Die Organe des Zweckverbandes sind:
| 1. die Verbandsversammlung 2. der Verwaltungsrat 3. der Verbandsvorsitzende |
§ 7 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
| (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern der
Verbandsmitglieder. (2) Jedes Verbandsmitglied hat je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme. Für die maßgebliche Einwohnerzahl gilt § 125 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung. Wird für ein Verbandsmitglied nicht in seinem ganzen Zuständigkeitsgebiet die Verbandsaufgabe wahrgenommen, so sind lediglich die Einwohner des Gebietes zu berücksichtigen, für das die Verbandsaufgabe wahrgenommen wird. Wird für dieses Gebiet die Einwohnerzahl vom statistischen Landesamt nicht besonders ausgewiesen, so ist diese beim Einwohnermeldeamt der betroffenen Gemeinde zum gültigen Stichtag besonders zu erheben. (3) Mehrere Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Verbandsmitglieder können ihrem Vertreter Weisungen erteilen. |
§ 8 Geschäftsgang der Verbandsversammlung
| (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, sofern nicht das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nicht öffentliche
Verhandlung erfordern. (2) Der Verbandsvorsitzende ruft die Verbandsversammlung schriftlich unter Angabe von Tageszeit und Tagungsort ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. Dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. Die Einladung soll spätestens 14 Tage vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Ladungsfrist auf bis zu 24 Stunden abkürzen und die Verbandsversammlung formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen. (3) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem unverzüglich einberufen werden, wenn dies von Verbandsvertretern, die über ¼ der satzungsmäßigen Stimmenzahl verfügen, beantragt wird; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben. (4) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören. |
§ 9 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung
| (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche
Verbandsmitglieder ordnungsgemäß geladen und so viele Vertreter anwesend und
stimmberechtigt sind, dass mindestens die Hälfte aller satzungsmäßigen Stimmen
erreicht wird. Ein Antrag aus der Mitte der Verbandsversammlung über andere, als
in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände wird in nicht öffentlicher
Sitzung beraten und entschieden. In nicht öffentlicher Sitzung gefasste
Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. (2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von 4 Wochen zum zweiten mal zur Verhandlung über den selben Gegenstand einberufen, so ist sie beschlussfähig, wenn mindestens 3 Verbandsmitglieder vertreten und stimmberechtigt sind; auf diese Folge ist in der zweite Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Soweit das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit für den Freistaat Sachsen oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt, werden Beschlüsse der Verbandsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Verbandsversammlung stimmt in der Regel offen ab. Sie kann aus wichtigem Grund geheime Abstimmungen beschließen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. (4) Beschlüsse über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen werden, soweit das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit für den Freistaat Sachsen oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Verbandsmitglieder gefasst. (5) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Fall des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. (6) Über die Beschlüsse und Wahlergebnisse ist unter Bezeichnung von Tag und Ort der Sitzung, des Namens des Versammlungsleiters, der anwesenden Vertreter der Verbandsmitglieder, der Verhandlungsgegenstände und der Abstimmungsergebnisse eine Niederschrift zu fertigen, die durch den Versammlungsleiter, zwei anwesende Vertreter der Verbandsmitglieder und den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter und jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes kann verlangen, dass seine Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitgliedes, soweit diese zustimmt, zugezogen werden. Mehrfertigungen der Niederschrift sind unverzüglich den Verbandsmitgliedern zu übermitteln. Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet die Verbandsversammlung. Die Einsichtnahme in die Niederschriften von öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern gestattet. |
§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
| (1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. Die
Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für: |
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| 1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentlichen Erweiterungen der
den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen; 2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung, oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen einschließlich der Haushaltsatzung mit dem Wirtschaftsplan; 3. die Wahl, Bestellung und Entlassung des Betriebsleiters, die Entscheidung über Personaleinstellungen und Entlassungen im Bereich der Angestellten ab der Vergütungsgruppe BAT-O II sowie die Stellenübersicht des Verbandes; 4. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes; 5. die Wahl des Verbandsvorsitzenden, seines ersten sowie seines zweiten Stellvertreters, die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates und die Festsetzung von Entschädigungen durch Satzung; 6. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung; 7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes, die Aufteilung des Verbandsvermögens und die Bestellung der Abwickler; 8. die Festsetzung der Umlagen; 9. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss; 10. die Aufnahme neuer oder den Austritt bisheriger Verbandsmitglieder; 11. sonstige Angelegenheiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Zweckverband. |
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| (2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner, über die anderen ihr im Gesetz
über die kommunale Zusammenarbeit für den Freistaat Sachsen zugewiesenen
Gegenstände, soweit nicht der Verwaltungsrat, der Verbandsvorsitzende oder der
Betriebsleiter zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für die
Beschlussfassung über: |
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| 1. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten im Wert von mehr als 125.000,00 €; 2. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, wenn sie im Einzelfall den Wert von 250.000,00 € übersteigen; 3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wenn sie im Einzelfall den Wert von mehr als 125.000,00 € übersteigen; 4. den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche im Wert von mehr als 50.000,00 €; 5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Streitwert mehr als 250.000,00 € beträgt und den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Wert des Zugeständnisses 125.000,00 € im Einzelfall übersteigt. 6. Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden die Höhergruppierung von Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen ab der Vergütungsgruppe BAT-O II und höher oder vergleichbaren Vergütungs- oder Lohngruppen nach tariflichen Bestimmungen, einschließlich des Betriebsleiters des Zweckverbandes, die dienstrechtlichen Maßnahmen sowie die Festsetzung von Vergütungen auf die kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht. |
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| (3) Die Verbandsversammlung kann die in Absatz 2 erwähnten Zuständigkeiten im Einzelfall auf den Verwaltungsrat übertragen. | ||
§ 11 Verwaltungsrat
| (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern sowie zwei weiteren Mitgliedern. (2) Die Verbandsversammlung bestellt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und für jedes dieser weiteren Mitglieder einen Stellvertreter. |
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates
| Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten die Vorschriften der Verbandsversammlung entsprechend. |
§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrates
| (1) Der Verwaltungsrat bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor. (2) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, die ihm durch die Verbandsversammlung übertragen wurden und die nicht der Verbandsversammlung oder dem Vorsitzenden oder dem Betriebsleiter zugewiesen sind, insbesondere über: |
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| 1. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechte im Wert von mehr als 25.000,00 € bis zu 125.000,00 €; 2. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln ab einem Betrag von mehr als 125.000,00 € bis 250.000,00 €; 3. die Genehmigung von über– und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 50.000,00 € bis 125.000,00 €; 4. den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und den Erlass von Forderungen bis zu einem Wert von mehr als 25.000,00 € bis zu 50.000,00 € im Einzelfall; 5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Streitwert mehr als 125.000,00 € beträgt und 250.000,00 € nicht übersteigt und den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen mit einem Wert des Zugeständnisses von mehr als 25.000,00 € bis 125.000,00 € im Einzelfall; 6. den Abschluss von Versicherungsverträgen mit einem jährlichen Prämienaufwand von mehr als 10.000,00 €; 7. die Stundung von Forderungen in Höhe von mehr als 50.000,00 € und einer Dauer von mehr als einem Jahr; 8. die Entscheidung über Personaleinstellungen und -entlassungen im Bereich der Angestellten von der Vergütungsgruppe BAT-O V b bis zur Vergütungsgruppe BAT-O III. 9. im Einvernehmen mit der Verbandsvorsitzenden die Höhergruppierung von Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen von der Vergütungsgruppe BAT O V b bis zur Vergütungsgruppe BAT O III oder vergleichbaren Vergütungs- oder Lohngruppen nach tariflichen Bestimmungen, die dienstrechtlichen Maßnahmen sowie die Festsetzungen von Vergütungen, auf die kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht. |
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(3) Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder unter Angabe des Einberufungsgrundes dies verlangt oder die Geschäfte es erfordern. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, die Mehrheit anwesend und stimmberechtigt ist und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird. Wird der Verwaltungsrat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über den selben Gegenstand einberufen, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind, soweit darauf in der zweiten Ladung hingewiesen wird. (5) Beschlüsse über Gegenstände einfacher Art können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. |
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14 Verbandsvorsitzender und Stellvertreter
| (1) Der Verbandsvorsitzende und seine zwei Stellvertreter werden für die Dauer
ihres kommunalen Wahlamtes von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Sie üben ihr Amt nach Ablauf ihres kommunalen Wahlamtes
bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden bzw. der neu
gewählten Stellvertreter weiter aus. (2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates. Im Falle seiner Verhinderung wird er zunächst von seinem ersten Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, von seinem zweiten Stellvertreter vertreten. (3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Verbandsbediensteten. (4) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung, die von der Verbandsversammlung durch eine entsprechende Satzung festgesetzt wird. |
§ 15 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
| (1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband, soweit nicht die
Vertretung gemäß § 17 dieser Satzung dem Betriebsleiter übertragen worden ist. (2) Der Verbandsvorsitzende überwacht den Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates und bedient sich dazu der Betriebsleitung. Er erfüllt die im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit für den Freistaat Sachsen zugewiesenen weiteren Aufgaben. (3) Der Verbandsvorsitzende muss Beschlüssen der Verbandsorgane widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese rechtswidrig sind. Er kann ihnen widersprechen, wenn sie nach seiner Ansicht für den Zweckverband nachteilig sind. § 52 Abs. 2 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. (4) Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsorgane über alle wichtigen, den Zweckverband und dessen Verwaltung betreffenden Angelegenheiten regelmäßig zu unterrichten. (5) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer frist- und formlos einberufenen Sitzung der jeweils zuständigen Organe des Zweckverbandes aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende an deren Stelle. Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem betreffenden Organ unverzüglich mitzuteilen. (6) Dem Verbandsvorsitzenden werden nachfolgende Aufgaben des Verbandes zur dauerhaften Erledigung übertragen: |
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| 1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten im Wert von mehr als 10.000,00 € bis zu 25.000,00 €; 2. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln ab einen Betrag von mehr als 75.000,00 € bis zu 125.000,00 €; 3. die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 25.000,00 € bis zu 50.000,00 €; 4. der Verzicht auf Ansprüche des Verbandes nebst dem Erlass von Forderungen bei einem Wert von mehr als 5.000,00 € bis zu 25.000,00 € im Einzelfall; 5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Streitwert mehr als 25.000,00 € beträgt und 125.000,00 € nicht übersteigt und der Abschluss von Vergleichen mit einem Wert des Zugeständnisses von mehr als 10.000,00 € bis zu 25.000,00 € im Einzellfall; 6. der Abschluss von Versicherungsverträgen mit einem jährlichen Prämienaufwand von mehr als 2.500,00 € bis zu 10.000,00 €; 7. die Stundung von Forderungen in unbegrenzter Höhe bis zu einem Jahr Dauer von mehr als 10.000,00 € bis 50.000,00 € und einer Dauer von mehr als einem Jahr; 8. die Entscheidung über Personaleinstellungen und -entlassungen im Bereich der Angestellten von der Vergütungsgruppe BAT-O VI b bis zur Vergütungsgruppe BAT-O V c; 9. die Höhergruppierung von Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen ab der Vergütungsgruppe BAT O VI b bis zur Vergütungsgruppe BAT O V c oder vergleichbaren Vergütungs- oder Lohngruppen nach tariflichen Bestimmungen, die dienstrechtlichen Maßnahmen sowie die Festsetzung von Vergütung, auf die kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht. |
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| (7) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsit- zenden weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. | ||
§ 16 Bedienstete des Verbandes und Betriebsleitung
| (1) Der Zweckverband hat hauptamtliche Bedienstete. (2) Die Verbandsversammlung bestellt zur Betriebsführung des Zweckverbandes einen hauptamtlichen Betriebsleiter. Dieser führt die Bezeichnung Geschäftsführer. Ihm obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist er für die wirtschaftliche Führung des Zweckverbandes verantwortlich. Ferner werden ihm folgende Aufgaben übertragen: |
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| 1. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 10.000,00 €; 2. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu 75.000,00 €; 3. die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 25.000,00 €; 4. der Verzicht auf Ansprüche des Verbandes nebst den Erlass von Forderungen bei einem Wert bis zu 5.000,00 € im Einzelfall, maximal jedoch in vier Einzelfällen jährlich, der Betriebsleiter hat den Verbandsvorsitzenden unverzüglich über jede Einzelfallentscheidung zu informieren. 5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 25.000,00 €, den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen mit einem Wert des Zugeständnisses von bis zu 10.000,00 €; 6. den Abschluss von Versicherungsverträgen mit einem jährlichen Prämienaufwand bis zu 2.500,00 €; 7. die Stundung von Forderungen in unbegrenzter Höhe bis zu sechs Monaten Dauer im Einzelfall, maximal jedoch in vier Einzelfällen jährlich, der Betriebsleiter hat hierbei unverzüglich den Verbandsvorsitzenden über jede getroffene Einzelfallentscheidung zu informieren und bis zu einer Höhe von 20.000,00 € bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten; 8. die Entscheidung über Personaleinstellungen und -entlassungen im Bereich der Arbeiter und bei den Angestellten bis zur Vergütungsgruppe BAT-O VII. |
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| (3) Der Betriebsleiter vertritt den Zweckverband im Rahmen dieser Aufgaben. (4) Der Betriebsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates beratend teil. |
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III. Wirtschafts- und Haushaltsführung
§ 17 Wirtschaftsführung
| (1) Für die Wirtschaftsführung sowie für das Kassen- und Rechnungswesen gelten
die für Eigenbetriebe nach dem SächsEigBG maßgebenden Bestimmungen und
Vorschriften. (2) Die Höhe des Stammkapitals wird auf 10.000.000,00 € festgesetzt. (3) Der Zweckverband erhebt von den Wasserabnehmern Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des SächsKAG und der darauf erlassenen Satzungsbestimmungen. (4) Der durch Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Verbandsanlagen kann durch eine Investitionskostenumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt werden. Der Anteil des einzelnen Verbandsmitgliedes an der Gesamtumlage errechnet sich jeweils zur Hälfte nach seiner Einwohnerzahl im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet gemäß § 3 dieser Satzung sowie nach dem Anteil der im Umlagejahr im Gebiet des Verbandsmitgliedes und für das Verbandsmitglied getätigten Investitionen des Zweckverbandes. Die Ermittlung der maßgeblichen Einwohnerzahl erfolgt entsprechend § 125 sächs. GemO. (5) Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Betriebskostenumlage). Umlagemaßstab ist der Anteil der im vorletzten Jahr im Gebiet der einzelnen Verbandsmitglieder bereitgestellten Wassermenge an der insgesamt vom Zweckverband bereitgestellten Wassermenge. (6) Investitionsumlage und die Betriebskostenumlage werden mit der Haushaltssatzung für jedes Wirtschaftsjahr neu festgesetzt. Sie können während des Wirtschaftsjahres nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung neu festgesetzt werden. (7) Bei der Festsetzung der Investitions- oder Betriebskostenumlage sind anzugeben |
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| 1. bei der Investitionsumlage |
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| a) die Höhe des durch Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckten
Finanzbedarfs für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Verbandsanlagen
(Umlagesoll); b) die Bemessungsgrundlage und der Umlagesatz; c) die Höhe des Investitionsumlagebetrages für jedes Verbandsmitglied; |
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| 2. bei der Betriebskostenumlage |
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| a) die Höhe des durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckten laufenden
Finanzbedarfs (Umlagesoll); b) gemäß Abs. 5 S. 2die im vorletzten Jahr insgesamt bereitgestellte Wassermenge (Bemessungsgrundlage) und der Betriebskostenumlagebetrag je Kubikmeter (Umlagesatz); c) die Höhe des Betriebskostenumlagebetrages für jedes Verbandsmitglied. |
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| (8) Ist die Investitionsumlage oder die Betriebskostenumlage bei Beginn des
Wirtschaftsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur
Festsetzung vorläufig vierteljährliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der
Umlage für das laufende Rechnungsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum
nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen. (9) Sind hinsichtlich der Verbandsanlagen zusätzliche Einrichtungen oder Kapazitäten erforderlich, die ausschließlich auf Veranlassung eines einzelnen Verbandsmitgliedes oder einzelner Verbandsmitglieder errichtet worden, sind die dadurch entstehenden Aufwendungen allein von dem oder den betroffenen Verbandsmitgliedern zu tragen. Bei einer Mitbenutzung durch andere Verbandsmitglieder ist ein Ausgleichbetrag durch diese an das betreffende Verbandsmitglied zu zahlen. |
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§ 18 Wirtschaftsplan
| (1) Der Zweckverband hat für jedes Wirtschaftsjahr entsprechend den Vorschriften
des Sächsischen Gesetzes über Eigenbetriebe (SächsEigBG) einen Wirtschaftsplan
als Bestandteil der Haushaltsatzung zu erstellen. (2) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der Wirtschaftsplan tritt mit Beginn des Wirtschaftsjahres in Kraft und gilt für das Wirtschaftsjahr. |
§ 19 Jahresabschluss
| (1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen
aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden
Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres dem Verbandsvorsitzenden vorzulegen. (3) Die Jahresrechnung ist vor der Vorlage an die Verbandsversammlung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. (4) Jahresabschluss und Lagebericht werden dann zusammen mit den Berichten über die Jahresabschlussprüfung zunächst dem Verwaltungsrat zur Vorberatung und anschließend mit dem Ergebnis der Vorberatung der Verbandsversammlung zugeleitet. Diese stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres durch Beschluss fest. Die Verbandsversammlung entscheidet ferner über die Entlastung des Betriebsleiters. Verweigert die Verbandsversammlung die Entlastung ganz oder zum Teil, so hat sie die Gründe dafür anzugeben. (5) § 17 Abs. 4 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes über die Bekanntgabe der Feststellung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß. |
§ 20 Rücklagen
| Der Zweckverband hat eventuelle Überschüsse einer Rücklage zuzuführen. § 10 Abs. Sächsisches Kommunalabgabengesetz findet Anwendung. |
IV. Schlussbestimmungen
§ 21 Satzungsänderungen
| Beschlüsse über Änderungen der Verbandssatzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsmitglieder. |
§ 22 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
| (1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband ist auf dessen
Antrag zulässig, wenn die Verbandsversammlung dem Antrag mit mindestens einer
2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsmitglieder zustimmt. Die
Zustimmung zum Ausscheiden kann verweigert werden, wenn damit die weitere
Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes nachhaltig gefährdet wird. Das Ausscheiden
eines Verbandsmitgliedes bedarf der Genehmigung der oberen
Rechtsaufsichtsbehörde sowie einer Änderung der Verbandssatzung. (2) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes kann nur zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Der Wille zum Ausscheiden muss bis zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres schriftlich gegenüber dem Verbandsvorsitzenden erklärt werden. (3) Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen dem Zweckverband weiter. Es hat keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung anteiligen, vom Zweckverband geschaffenen Vermögens. (4) Der Zweckverband muss dem ausscheidenden Verbandsmitglied, die auf seinem Gebiet gelegenen örtlichen Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke zum Restbuchwert übertragen, falls der Zweckverband diese zur Erfüllung seiner verbleibenden Aufgaben nicht benötigt. (5) Soweit der Zweckverband Vermögensgegenstände unentgeltlich erhalten hat, sind diese dem ausscheidenden Verbandsmitglied unentgeltlich zu übertragen. |
§ 23 Auflösung des Zweckverbandes
| (1) Die Auflösung des Zweckverbandes kann aus Gründen des öffentlichen Wohles
mit Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde von der Verbandsversammlung
mit mindestens einer ¾ Mehrheit aller satzungsmäßigen Stimmen beschlossen
werden. Gleiches gilt für den Fall des Ausschlusses einzelner
Verbandsmitglieder. (2) Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf einen einzigen Nachfolger übergehen, haben die Verbandsmitglieder das Recht, die auf ihrem Territorium liegenden Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im Übrigen ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände zu verteilen. Der Verteilungsschlüssel bestimmt sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Verbandsmitgliedes zur gesamten Einwohnerzahl im Verbandsgebiet. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die vom Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen jeweils zum 30. Juni des Vorjahres herausgegeben wird. Sofern das Verbandsgebiet nicht das gesamte Gemeindegebiet eines Verbandsmitgliedes umfasst, ist die Einwohnerzahl des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindeteiles in das Verhältnis zur gesamten Einwohnerzahl im Verbandsgebiet zu setzen. Wir die Einwohnerzahl eines Gemeindeteiles nicht gesondert vom Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen ausgewiesen, so ist die vom Einwohnermeldeamt zum 30. Juni des Vorjahres ermittelte Einwohnerzahl maßgebend. Übersteigen die Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen, so ist der Fehlbetrag nach den gleichen Grundsätzen zu verteilen. (3) Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes beschäftigte hauptamtliche Personal ist nach den Grundsätzen des Absatzes 2 von den Mitgliedern zu übernehmen. Sofern Verbandsmitglieder keine Bediensteten übernehmen oder der Verband Aufwendungen für die Ablösung von Arbeitsverhältnissen hat, kann er bestimmen, dass Sonderumlagen zu entrichten sind. (4) Für Verpflichtungen des Zweckverbandes, die nur einheitlich erfüllt werden können und die über die Abwicklung hinaus wirken, bleiben die jeweiligen Verbandsmitglieder Gesamtschuldner, die zum Zeitpunkt der Zweckverbandsauflösung Verbandsmitglied waren. Die zu erbringenden notwendigen Leistungen sind anteilig nach dem Verteilungsschlüssel des Abs. 2 zu erstatten. (5) Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben vollständig auf den oder die jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangen sind. |
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung
| Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in den Lokalteilen Torgau, Eilenburg und Wurzen der Leipziger Volkszeitung. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages erfolgt, an dem der letzte Lokalteil mit der Bekanntmachung erscheint. |
§ 25 Entscheidung bei Streitigkeiten
| Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern sowie zwischen den Verbandsmitgliedern untereinander über Rechte und Pflichten aus der Verbandszugehörigkeit, insbesondere über das Recht zur Benutzung der Verbandsanlagen und über die Auslegung der Satzung, ist vor Beschreiten des Verwaltungsrechtsweges die Rechtsaufsichtsbehörde als Schlichtungsinstanz anzurufen. |
§ 26 Inkrafttreten
| Diese Verbandssatzung zur Sicherheitsneugründung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung im sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 19. Dezember 1994 außer Kraft. |
| Bad Düben, den |
Bennewitz, den |
Brandis, den |
| Tulaszewski Bürgermeister |
Moser Bürgermeister |
Dietze Bürgermeister |
| Dienstsiegel | Dienstsiegel | Dienstsiegel |
| Doberschütz, den |
Eilenburg, den |
Falkenhain, den |
| Märtz Bürgermeister |
Wacker Oberbürgermeister |
Härtel Bürgermeister |
| Dienstsiegel | Dienstsiegel | Dienstsiegel |
| Hohburg, den |
Jesewitz, den |
Kossa, den |
| Kummer Bürgermeister |
Koschnick Bürgermeisterin |
Schneider Bürgermeister |
| Dienstsiegel | Dienstsiegel | Dienstsiegel |
| Kühren-Burkartshain, den |
Laußig, den |
|
| Jörg Grundig Bürgermeister |
Zebrowski Bürgermeister |
|
| Dienstsiegel | Dienstsiegel |
| Machern, den |
Mockrehna, den |
Schönwölkau, den |
| Lange Amtsverweser |
Rülke Bürgermeister |
Tiefensee Bürgermeister |
| Dienstsiegel | Dienstsiegel | Dienstsiegel |
| Thallwitz, den |
Wurzen, den |
Zschepplin, den |
| Schwuchow Bürgermeister |
Dr. Schmidt Oberbürgermeister |
Berkes Bürgermeisterin |
| Dienstsiegel | Dienstsiegel | Dienstsiegel |
Bekanntmachungsanordnung
| Nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung gelten Satzungen die unter Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, nach Ablauf eines
Jahres nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, es
sei denn: |
||
| 1. die Ausfertigung der Satzung ist nicht oder fehlerhaft erfolgt; 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden; 3. der Verbandsvorsitzende hat dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen; 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist |
||
| a) ist der Beschluss durch die Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet wurden, oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ist dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden. |
||
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
| Bad Düben, den |
Bennewitz, den |
Brandis, den |
| Tulaszewski Bürgermeister |
Moser Bürgermeister |
Dietze Bürgermeister |
| Dienstsiegel | Dienstsiegel | Dienstsiegel |
| Doberschütz, den |
Eilenburg, den |
Falkenhain, den |
| Märtz Bürgermeister |
Wacker Oberbürgermeister |
Härtel Bürgermeister |
| Dienstsiegel | Dienstsiegel | Dienstsiegel |
| Hohburg, den |
Jesewitz, den |
Kossa, den |
| Kummer Bürgermeister |
Koschnick Bürgermeisterin |
Schneider Bürgermeister |
| Dienstsiegel | Dienstsiegel | Dienstsiegel |
| Kühren-Burkartshain, den |
Laußig, den |
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| Jörg Grundig Bürgermeister |
Zebrowski Bürgermeister |
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| Dienstsiegel | Dienstsiegel |
| Machern, den |
Mockrehna, den |
Schönwölkau, den |
| Lange Amtsverweser |
Rülke Bürgermeister |
Tiefensee Bürgermeister |
| Dienstsiegel | Dienstsiegel | Dienstsiegel |
| Thallwitz, den |
Wurzen, den |
Zschepplin, den |
| Schwuchow Bürgermeister |
Dr. Schmidt Oberbürgermeister |
Berkes Bürgermeisterin |
| Dienstsiegel | Dienstsiegel | Dienstsiegel |