Satzung
des Versorgungsverbandes Eilenburg Wurzen
über
die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in
weisungsfreien Angelegenheiten
Das Regierungspräsidium Leipzig hat mit Bescheid vom 07.01.1996
die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten des Versorgungsverbandes Eilenburg-Wurzen
vom 18.12.1996 genehmigt.
Kostensatzung
Auf der Grundlage des § 25 Abs.1 des Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15.April l1992 (SächsGVBl. S.164) und §§ 46 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19.August 1993 (SächsGVBl. S.815 ) und §4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301 ) hat die Verbandsversammlung des Versorgungsverbandes Eilenburg-Wurzen (VEW)
am 18.12.1996 die folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung - KostS) beschlossen:
§ 1
Kostenpflicht
Der Versorgungsverband Eilenburg-Wurzen erhebt für die Tätigkeit in weisungs-freien Angelegenheiten, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt
(Amtshandlungen) Kosten ( Verwaltungsgebühren und Auslagen ).
§2
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:
1. wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird,
2. wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
3. in Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Auslagen, im Sinne des § 6 Abs. 1 die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Kostenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügtem Kostenverzeichnis.
Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von fünf DM bis fünfzigtausend DM erhoben.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung.
(Gegenstandswert) zu berechnen ( Wertgebühr ), so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 von Hundert des Gegenstandwertes.
(3) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen
§4
Entstehung der Kosten
Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs.
§5
Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der VEW einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§6
Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind.
1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen,
2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Gebühren für Telekopien, Telegramm- und Fernschreibgebühren, Postgebühren für Zustellungsaufträge sowie für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Bedienstete des Versorgungsverbandes förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
3. die durch Veröffentlichung von Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen;
4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle;
5. die andere Behörden oder andere Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.
(2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
§7
Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG
Gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, §6 Abs.2 Satz 3, die §§ 8 bis 17, der §19, §20 Abs.1 und die §§21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Eilenburg, 18.12.1996
.........................
Tulaszewski
Verbandsvorsitzender des
Versorgungsverbandes
Anlage zu §3 Kostensatzung des Versorgungsverbandes Eilenburg-Wurzen
- Kostenverzeichnis
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1 |
Genehmigungen |
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1.1 |
Schachtgenehmigung |
10 DM |
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1.2 |
Anschlußgenehmigung |
50 DM |
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1.3 |
Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen |
5 bis 1.000 DM |
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und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten |
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vorgenommenen Verwaltungstätigkeiten, wenn keinen |
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andere Gebühr vorgeschrieben ist |
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1.4 |
Nachträgliche Auflagen, Rücknahmen bzw. Widerruf |
5 bis 500 DM |
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einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung |
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nach Nummer 1.3 |
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1.5 |
Stellungnahme zur Trinkwasserversorgung |
50 bis 10 000 DM |
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2 |
Sonstige Anordnungen zur Erfüllung einer |
50 DM |
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satzungsgemäßen Verpflichtung |
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3 |
Feststellung aus Konten und Akten für jede |
5 bis 50 DM |
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angefangene ½ Arbeitsstunde |
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4 |
Abnahme der Anschlußleitung nach Mängelbeseitigung |
50 bis 250 DM |
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5 |
Widerspruchsverfahren |
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5.1 |
Erteilung eines Widerspruchsbescheides |
1,5 fache der |
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vollen Gebühr für |
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ursprüngliche |
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Amtshandlung |
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mindestens |
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10,00 DM |
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6 |
Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren |
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6.1 |
Mahnung gemäß § 13 SächsVwV |
5 bis 50 DM |
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6.2 |
Pfändung gemäß §§ 14,15 SächsVwVG |
entsprechend |
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Gebührentabelle |
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zu §13 Abs.1 |
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GVKostG |
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6.3 |
Verwerten von Sicherheiten gemäß §16 SächsVwVG |
2,5fache |
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Pfändungsgebühr |
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unter Beachtung |
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des §21 GVKostG |
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6.4 |
Androhung von Zwangsmitteln gemäß §20 SächsVG, |
5 bis 100 DM |
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soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden |
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sind durch den die Handlung, Duldung oder |
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Unterlassung aufgegeben wird |
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6.5 |
Festsetzung von Zwangsgeld gemäß §22 Abs.2 |
50 bis 2.000 DM |
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SächsVwVG |
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6.6 |
Anwendung von Zwangsmitteln (Ersatzvornahme oder |
50 bis 2.000 DM |
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unmittelbarer Zwang) gemäß §24 oder §25 SächsVwVG |
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6.7 |
Entscheidungen über unzulässige oder unbegründete |
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Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu |
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Vollstreckenden Anspruch Betreffen |
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6.7.1 |
bei Geldansprüchen |
½ der Gebühr |
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nach Nummer 6.2 |
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jedoch |
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mindestens |
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10 DM |
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7 |
Fristverlängerungen |
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7.1 |
Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen |
1/10 bis ¼ der für |
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Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen |
die Genehmigung |
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Genehmigung erforderlich machen würde |
vorgesehen |
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Gebühr, |
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mindestens 5 DM |
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7.2 |
in anderen Fällen |
5 bis 50 DM |
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8 |
Schreibauslagen |
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8.1 |
Anfertigungen von Vervielfältigungen mit Lichtpaus-, |
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Fotokopier- und ähnlichen Geräten |
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bis Format DIN A4 erste Seite |
1 DM |
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jede weitere Seite |
0,50DM |
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im Format DIN A3 erste Seite |
2DM |
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|
jede weitere Seite |
1 DM |
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bei größeren Formaten |
bis zu 25 DM |
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9 |
Allgemeines |
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9.1 |
Zweitausfertigungen und Bestätigung, die auf Antrag |
5 bis 50 DM |
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erteilt werden |
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9.2 |
Bereitstellen von Lageplänen je Stück |
20 DM |
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9.3 |
Nachnutzung von Lageplänen je dm² |
2 DM |
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