1.Satzung zu Änderung
der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

Auf Grund von § 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.September 1999 (GVBl.S. 545) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 05.06.2002 folgende
 

Satzung

beschlossen

§ 1
Änderungen

Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten vom 18.12.1996 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „fünf DM bis fünfzigtausend DM“ durch die Worte „drei EURO bis zwanzigtausend EURO“ ersetzt.

2. Das nach § 3 Abs.1 beigefügte Kostenverzeichnis wird durch das dieser Satzung als Anlage beigefügte Kostenverzeichnis ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.Januar 2002 in Kraft

Eilenburg, den 05.Juni 2002



(Schwuchow)
Verbandsvorsitzender




Anlage zu §3  Kostensatzung des Versorgungsverbandes Eilenburg-Wurzen

Kostenverzeichnis

1

Genehmigungen

 

1.1

Schachtgenehmigung

8,00 EUR

1.2

Anschlussgenehmigung

25,00 EUR

1.3

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen

3 bis 500 EUR

 

und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten

 

 

vorgenommenen Verwaltungstätigkeiten, wenn keinen

 

 

andere Gebühr vorgeschrieben ist

 

1.4

Nachträgliche Auflagen, Rücknahmen bzw. Widerruf

3 bis 250 EUR

 

einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

 

 

nach Nummer 1.3

 

1.5

Stellungnahme zur Trinkwasserversorgung

25 bis 5000 EUR

2

Sonstige Anordnungen zur Erfüllung einer

25,00 EUR

 

satzungsgemäßen Verpflichtung

 

3

Feststellung aus Konten und Akten für jede

3 bis 25 EUR

 

angefangene ½ Arbeitsstunde

 

4

Abnahme der Anschlußleitung nach Mängelbeseitigung

25 bis 125 EUR

5

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren

 

5.1

Mahnung gemäß § 13 SächsVwV

3 bis 25 EUR

5.2

Pfändung gemäß §§ 14,15 SächsVwVG

entsprechend

 

 

Gebührentabelle

 

 

zu §13 Abs.1

 

 

GVKostG

5.3

Verwerten von Sicherheiten gemäß §16 SächsVwVG

2,5fache

 

 

Pfändungsgebühr

 

 

unter Beachtung

 

 

des §21 GVKostG

5.4

Androhung von Zwangsmitteln gemäß §20 SächsVG,

3 bis 50 EUR

 

soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden

 

 

sind durch den die Handlung, Duldung oder

 

 

Unterlassung aufgegeben wird

 

5.5

Festsetzung von Zwangsgeld gemäß §22 Abs.2

25 bis 1500 EUR

 

SächsVwVG

 

5.6

Anwendung von Zwangsmitteln (Ersatzvornahme oder

25 bis 500 EUR

 

unmittelbarer Zwang) gemäß §24 oder §25 SächsVwVG

 

5.7

Entscheidungen über unzulässige oder unbegründete

 

 

Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu

 

 

Vollstreckenden Anspruch Betreffen

 


 

5.7.1

bei Geldansprüchen

½ der Gebühr

 

 

nach Nummer 6.2

 

 

Jedoch

 

 

mindestens

 

 

5 EUR

6

Fristverlängerungen

 

6.1

Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen

1/10 bis ¼ der für

 

Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen

die Genehmigung

 

Genehmigung erforderlich machen würde

vorgesehen

 

 

Gebühr,

 

 

mindestens 5 EUR

6.2

in anderen Fällen

5 bis 25 EUR

7

Schreibauslagen

 

7.1

Anfertigungen von Vervielfältigungen mit Lichtpaus-,

 

 

Fotokopier- und ähnlichen Geräten

 

 

bis Format DIN A4 erste Seite

0,50 EUR

 

                              jede weitere Seite

0,25 EUR

 

im Format DIN A3 erste Seite

1,00 EUR

 

                              jede weitere Seite

0,50 EUR

 

bei größeren Formaten

bis zu 10 EUR

8

Allgemeines

 

8.1

Zweitausfertigungen und Bestätigung, die auf Antrag

2,5 bis 25 EUR

 

erteilt werden

 

82

Bereitstellen von Lageplänen je Stück

5 bis 10 EUR

8.3

Nachnutzung von Lageplänen je dm²

1,00 EUR